Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 16 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
Stand: 01.12.2021
Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 16 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8525/18Zitiert von 2
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8515/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.12.2001 – 9 A 589/01Zitiert von 8
- OVG NRW, 06.12.2001 – 9 A 679/01Zitiert von 10
- EuGH, 16.03.2006 – C-392/04
- BGH, 04.03.2004 – III ZR 96/03Telekommunikationsrecht: Zuweisung des Risikos der unbemerkten Herstellung von Verbindungen durch heimlich installierte Dialer an den Netzbetreiber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8499/18Zitiert von 1
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8489/18Zitiert von 7
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8491/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.